LAG Bremen, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 19/11
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 09.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 829/10
Voraussetzungen der Errichtung eines Konzernbetriebsrats
BAG, Beschluss vom 11.02.2015 - Aktenzeichen 7 ABR 98/12
DRsp Nr. 2015/10297
Voraussetzungen der Errichtung eines Konzernbetriebsrats
Orientierungssätze:1. Ein Konzernbetriebsrat kann nach § 54 Abs. 1BetrVG nur in einem Unterordnungskonzern iSv. § 18 Abs. 1AktG errichtet werden. Ein Unterordnungskonzern liegt vor, wenn ein oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. Von einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. Nach § 17 Abs. 2AktG wird von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.
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