BAG - Beschluss vom 11.02.2015
7 ABR 98/12
Normen:
BetrVG § 54 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 54 Abs. 2; AktG § 16 Abs. 1; AktG § 17 Abs. 1; AktG § 17 Abs. 2; AktG § 18 Abs. 1; ArbGG § 83 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 322 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 18
AUR 2015, 333
ArbRB 2015, 330
BB 2015, 1652
DB 2015, 1728
EzA-SD 2015, 13
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 19/11
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 09.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 829/10

Voraussetzungen der Errichtung eines Konzernbetriebsrats

BAG, Beschluss vom 11.02.2015 - Aktenzeichen 7 ABR 98/12

DRsp Nr. 2015/10297

Voraussetzungen der Errichtung eines Konzernbetriebsrats

Orientierungssätze: 1. Ein Konzernbetriebsrat kann nach § 54 Abs. 1 BetrVG nur in einem Unterordnungskonzern iSv. § 18 Abs. 1 AktG errichtet werden. Ein Unterordnungskonzern liegt vor, wenn ein oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. Von einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet. Nach § 17 Abs. 2 AktG wird von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.