LSG Bayern - Urteil vom 15.02.2023
L 19 R 357/18
Normen:
SGB IX a.F. § 14 Abs. 4 S. 1; SGB IX a.F. § 6 Abs. 1 Nr. 4; SGB IX a.F. § 4 Abs. 1 Nr. 3; SGB IX a.F. § 7 S. 2; SGB IX a.F. § 42 Abs. 1 Nr. 3; SGB VI § 11 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 11 Abs. 2a Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 850/16

Voraussetzungen der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenDefinition voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation gemäß § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VIErforderlichkeit einer Prognose bezüglich der Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenZuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenErstattungsansprüche zwischen verschiedenen Leistungsträgern bezüglich der Erbringung von Rehabilitationsmaßnahmen

LSG Bayern, Urteil vom 15.02.2023 - Aktenzeichen L 19 R 357/18

DRsp Nr. 2023/10846

Voraussetzungen der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Definition "voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation" gemäß § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI Erforderlichkeit einer Prognose bezüglich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Erstattungsansprüche zwischen verschiedenen Leistungsträgern bezüglich der Erbringung von Rehabilitationsmaßnahmen

I. Das Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation" im Sinne von § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI erfordert eine Prognose dahingehend, dass der Versicherte durch die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussichtlich zu einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt befähigt werden kann (BSG, Urteil vom 26.02.2020 - B 5 R 1/19 R).II. Die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers nach § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI auch für die nachfolgenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben setzt einen inhaltlich notwendigen Zusammenhang der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit der vorangegangenen Leistung zur medizinischen Rehabilitation des Rentenversicherungsträgers voraus.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.05.2018 aufgehoben und wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen.

III. IV.