OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.12.2015
12 A 1033/14
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1; PfG NRW § 12 Abs. 1 S. 1; PfG NRW § 12 Abs. 3 S. 1-2; PflFEinrVO § 4 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8; BVG §§ 25 ff.;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2556/12

Voraussetzungen der Gewährung von Pflegewohngeld; Prüfung der Angemessenheit eines Hausgrundstücks in Anwendung der sog. Kombinationstheorie; Ermittlung des konkreten Wohnbedarfs

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.12.2015 - Aktenzeichen 12 A 1033/14

DRsp Nr. 2016/1951

Voraussetzungen der Gewährung von Pflegewohngeld; Prüfung der Angemessenheit eines Hausgrundstücks in Anwendung der sog. Kombinationstheorie; Ermittlung des konkreten Wohnbedarfs

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 31. August 2012 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 11. Juni 2012 bis zum 10. Juni 2013 antragsgemäß Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 5 S. 1; PfG NRW § 12 Abs. 1 S. 1; PfG NRW § 12 Abs. 3 S. 1-2; PflFEinrVO § 4 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8; BVG §§ 25 ff.;

Tatbestand

Die am 1950 geborene Klägerin wurde am 15. Februar 2011 in die T. -S. N. in vollstationäre Pflege (Pflegestufe I) aufgenommen. Am 21. Februar 2011 ging beim Beklagten ein Antrag der Trägerin der T. -S. , der N. -W. GmbH & Co.OHG, auf Gewährung von Pflegewohngeld für die Klägerin ein.