Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 31. August 2012 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 11. Juni 2012 bis zum 10. Juni 2013 antragsgemäß Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die am 1950 geborene Klägerin wurde am 15. Februar 2011 in die T. -S. N. in vollstationäre Pflege (Pflegestufe I) aufgenommen. Am 21. Februar 2011 ging beim Beklagten ein Antrag der Trägerin der T. -S. , der N. -W. GmbH & Co.OHG, auf Gewährung von Pflegewohngeld für die Klägerin ein.
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