LAG München - Beschluss vom 30.10.1998
8 TaBV 26/98
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 2 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 05.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 28 BV 178/97

Voraussetzungen der Gewerkschaftseigenschaft

LAG München, Beschluss vom 30.10.1998 - Aktenzeichen 8 TaBV 26/98

DRsp Nr. 2002/14974

Voraussetzungen der Gewerkschaftseigenschaft

1. Zur für die Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmerorganisation gem. § 2 Abs. 1 TVG erforderlichen Durchsetzungskraft gehört auch der Wille zu deren Einsatz auf kollektiver Ebene. 2. an fehlt es dann, wenn kollektive Aktivitäten dieser Organisation schon dann eingestellt werden, weil die Arbeitgeberseite Tarifverhandlungen abbricht und ihr lediglich "signalisierte, sie wolle abwarten, ob das Gericht die Tariffähigkeit bejahe".

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewerkschaftseigenschaft der Beteiligten zu 2

Der hat sich eine Satzung mit u. a. folgendem Inhalt gegeben:

"§ 3 Mitgliedschaft:

1. Mitglieder des können alle aktiven und alle im Ruhestand befindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des TÜV, der TÜV sowie jeden Unternehmens sein, an denen der TÜV. V. und die TÜV TÜV beteiligt sind. Mitglied des BTÜ können nur alle aktiven und alle im Ruhestand befindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Unternehmen sein, die auf dem Gebiet der technischen Überwachung und der technischen Kontrolle tätig sind.

...

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der vertritt und fördert in möglichst enger Zusammenarbeit mit den Betriebsratsgremien die sozialen, wirtschaftlichen, rechtlichen und beruflichen Belange seiner Mitglieder.