LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.08.2014
10 Sa 86/14
Normen:
AEntG § 8 Abs. 3; VTV-Bau § 18;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 233/13

Voraussetzungen der Haftung des Arbeitnehmerverleihers auf Zahlung der Sozialkassenbeiträge im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.08.2014 - Aktenzeichen 10 Sa 86/14

DRsp Nr. 2015/12403

Voraussetzungen der Haftung des Arbeitnehmerverleihers auf Zahlung der Sozialkassenbeiträge im Baugewerbe

1. Die Haftung des Verleihers nach § 8 Abs. 3 AEntG auf Zahlung von Sozialkassenbeiträge im Baugewerbe setzt voraus, dass der Entleiherbetrieb ebenfalls unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Bau fällt. 2. Zu einem schlüssigen Vortrag der ULAK im Beitragsprozess gehört in einem solchen Fall, dass sie die Behauptung aufstellt, der Betrieb des Entleihers werde von dem VTV-Bau erfasst.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. Dezember 2013 - 11 Ca 233/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AEntG § 8 Abs. 3; VTV-Bau § 18;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Er ist tarifvertraglich verpflichtet, die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes einzuziehen.