LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 03.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 57/13
ArbG Rostock, vom 08.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1588/10
Voraussetzungen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten MenschenBeteiligung des Integrationsamts
BAG, Urteil vom 22.10.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 720/14
DRsp Nr. 2016/5820
Voraussetzungen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten MenschenBeteiligung des Integrationsamts
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf nur dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts gemäß § 85SGB IX, wenn eine der Varianten des § 2 Abs. 2SGB IX vorliegt und das Arbeitsverhältnis dem deutschen Vertragsstatut unterfällt.Orientierungssätze:1. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten oder eines einem solchen gleichgestellten Menschen bedarf nur dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts gemäß § 85SGB IX, wenn der betreffende Arbeitnehmer eine der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2SGB IX (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Arbeitsplatz iSv. § 73SGB IX im räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes) erfüllt und das Arbeitsverhältnis deutschem Vertragsstatut unterfällt. Die Geltung deutschen Schuldrechts ist eine notwendige - wenn auch nicht hinreichende - Bedingung für die Anwendbarkeit der "privatrechtsgestaltenden" Vorschrift des § 85SGB IX.
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