BAG - Urteil vom 11.11.2015
10 AZR 719/14
Normen:
Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind (AVR) § 1 Abs. 5, Anlage 14;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 75
BAGE 153, 215
BB 2016, 244
DB 2016, 6
EzA-SD 2016, 12
NJW 2016, 8
NZA 2016, 243
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 92/14
ArbG Bielefeld, vom 07.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 620/13

Voraussetzungen der Kürzung der Jahressonderzahlung gemäß Anlage 14 AVR

BAG, Urteil vom 11.11.2015 - Aktenzeichen 10 AZR 719/14

DRsp Nr. 2016/1416

Voraussetzungen der Kürzung der Jahressonderzahlung gemäß Anlage 14 AVR

Der Dienstgeber kann von der Kürzungsmöglichkeit bei der Leistung einer Jahressonderzahlung nach Anlage 14 AVR nur Gebrauch machen, wenn er auf alle Dienstverhältnisse die AVR vollständig und einschränkungslos anwendet. Orientierungssätze: 1. Die Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 5 Unterabs. 2 AVR ist nur auf § 1 Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. b AVR zu beziehen. 2. Auf die Kürzungsmöglichkeit in Anlage 14 AVR kann sich nur eine Einrichtung berufen, die die AVR vollständig und einschränkungslos anwendet. Allein Ergänzungen zu den AVR, die eindeutig und klar für die Beschäftigten vorteilhafter sind, stehen einer Kürzungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 5 AVR nicht entgegen. Die bloße Zahlung einer Vergütung in Höhe des AVR-Entgelts reicht nicht aus.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Juni 2014 - 15 Sa 92/14 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 7. Januar 2014 - 5 Ca 620/13 - wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind (AVR) § 1 Abs. 5, Anlage 14;

Tatbestand: