LAG Hamm - Urteil vom 26.06.2014
15 Sa 92/14
Normen:
§§ 305 ff. BGB; Anlage 14 AVR-EKD; § 1 Abs. 5 AVR-EKD;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 07.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 620/13

Voraussetzungen des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung nach den AVR-EKD

LAG Hamm, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen 15 Sa 92/14

DRsp Nr. 2014/17904

Voraussetzungen des Anspruchs auf die Jahressonderzahlung nach den AVR-EKD

1. Die AVR-EKD unterliegen nur einer eingeschränkten Inhaltskontrolle, da sie auf dem Dritten Weg entstanden sind und von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen wurden. 2. Die Regelung gem. Abs. 4 und 5 der Anlage 14 AVR-EKD, wonach der Anspruch auf die zweite Hälfte der Jahressonderzahlung ganz oder teilweise entfällt, wenn der Dienstgeber nachweist, dass sich bei Zahlung im Juni des Folgejahres ein negatives betriebliches Ergebnis ergibt, hält einer Inhaltskontrolle stand.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.01.2014 - 5 Ca 620/13 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§§ 305 ff. BGB; Anlage 14 AVR-EKD; § 1 Abs. 5 AVR-EKD;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Teils einer Jahressonderzahlung für das Jahr 2011.

Der Beklagte ist Träger verschiedener sozialer Einrichtungen und beschäftigt mehrere 1000 Arbeitnehmer. Für die jeweiligen Einrichtungen bestehen Mitarbeitervertretungen, die eine Gesamtmitarbeitervertretung gebildet haben.