LAG Köln - Urteil vom 16.10.2014
7 Sa 943/13
Normen:
§ 87 I Nr. 12 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 10161/12

Voraussetzungen der Prämierung eines betrieblichen Verbesserungsvorschlages

LAG Köln, Urteil vom 16.10.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 943/13

DRsp Nr. 2015/14876

Voraussetzungen der Prämierung eines betrieblichen Verbesserungsvorschlages

Einzelfall zur erfolglosen Geltendmachung von Prämienansprüchen aus einer KonzernBV Bodenpersonal "Denk-Mit-Programm".

Ein betrieblicher Verbesserungsvorschlag ist nicht zu prämieren, wenn aufgrund der fehlenden Beschreibung des als verbesserungswürdig betrachteten Ist-Zustandes unklar bleibt, was der Arbeitnehmer unter einer "Erfindermeldung" i.S. des Verbesserungsvorschlages verstanden wissen will.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.10.2013 in Sachen 4 Ca 10161/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 87 I Nr. 12 BetrVG;

Tatbestand

Die Parteien streiten - nach teilweiser Rücknahme der Berufung durch den Kläger im Verhandlungstermin vom 16.10.2014 - noch im Rahmen einer Stufenklage in erster Linie um Auskunftsansprüche des Klägers, die der Vorbereitung eines Prämienanspruchs nach den konzerninternen Regeln über das betriebliche Vorschlagswesen dienen sollen.

1) a) b) c) 2) 3)