LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 13.12.2022
5 TaBV 10/22
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3; BGB § 123; BGB § 313;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 12
NZA-RR 2023, 142
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 19/21

Voraussetzungen der Sperrwirkung eines Tarifvertrages gegenüber einer Betriebsvereinbarung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.12.2022 - Aktenzeichen 5 TaBV 10/22

DRsp Nr. 2023/2041

Voraussetzungen der Sperrwirkung eines Tarifvertrages gegenüber einer Betriebsvereinbarung

Eine Betriebsvereinbarung ist nur dann wegen Verstoßes gegen die Sperrwirkung eines Tarifvertrages (§ 77 Abs. 3 BetrVG) ganz oder teilweise unwirksam, wenn sie Gegenstände von Tarifverträgen oder deren Anwendbarkeit eigenständig regelt. An einer eigenständigen Regelung (z. B. zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit) fehlt es, wenn eine Betriebsvereinbarung eine tarifvertragliche Bestimmung lediglich deklaratorisch wiedergibt und auf dieser Grundlage Festlegungen für den Betrieb (z. B. zur Schichtplanung) trifft.

1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 24.02.2022 - 5 BV 19/21 - abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Beteiligte zu 2 verpflichtet hat, die Ziffer 10.1 der Betriebsvereinbarung "Schichtplangestaltung (zur Regelung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten und Lage der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeiten und Pausen auf die einzelnen Wochentage gemäß § 87 I Ziff. 2 und 3 BetrVG)" vom 22.06.2021 dergestalt umzusetzen, dass als Sollarbeitszeit 39 Stunden pro Woche zu Grunde gelegt und entsprechend im Arbeitszeitkonto berechnet werden. Insoweit wird der Antrag des Betriebsrats (Beteiligter zu 1) zurückgewiesen.