BAG - Beschluss vom 29.09.2020
1 ABR 32/19
Normen:
EntgTranspG § 13 Abs. 2 S. 1; EntgTranspG § 13 Abs. 3; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; IFG § 7 Abs. 4; Richtlinie 2002/14/EG Art. 4 Abs. 2; GRC Art. 27;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 89
ArbRB 2021, 44
AuR 2021, 93
BB 2021, 115
BB 2021, 825
EzA-SD 2020, 11
NZA 2021, 53
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 01.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 313/19
ArbG Berlin, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 15191/18

Voraussetzungen der Überlassung von Bruttoentgeltlisten an den Betriebsrat

BAG, Beschluss vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 1 ABR 32/19

DRsp Nr. 2020/18532

Voraussetzungen der Überlassung von Bruttoentgeltlisten an den Betriebsrat

Aus dem entgeltlistenbezogenen Einsichts- und Auswertungsrecht des § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG folgt kein Anspruch des Betriebsrats auf dauerhafte Überlassung der Listen über die Bruttolöhne und -gehälter. Orientierungssätze: 1. Die Berechtigung des Betriebsausschusses oder eines beauftragten Ausschusses nach § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG, die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter iSd. § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG einzusehen und auszuwerten, ist ebenso an die Zuständigkeit des Betriebsrats zur Beantwortung individueller Auskunftsverlangen iSd. § 10 EntgTranspG gebunden wie die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsausschuss nach § 13 Abs. 3 EntgTranspG Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter der Beschäftigten zu gewähren und diese nach näheren Maßgaben aufzuschlüsseln (Rn. 18). 2. Die Einsichts- und Auswertungsberechtigung des § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG und das Einblicksrecht des § 13 Abs. 3 Satz 1 EntgTranspG vermitteln kein Recht des Betriebsrats auf dauerhafte Überlassung der Listen über die Bruttolöhne und -gehälter iSd. § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG an den Betriebsausschuss oder beauftragten Ausschuss (Rn. 20 ff.).