LAG Berlin-Brandenburg, vom 01.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 313/19
ArbG Berlin, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 15191/18
Voraussetzungen der Überlassung von Bruttoentgeltlisten an den Betriebsrat
BAG, Beschluss vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 1 ABR 32/19
DRsp Nr. 2020/18532
Voraussetzungen der Überlassung von Bruttoentgeltlisten an den Betriebsrat
Aus dem entgeltlistenbezogenen Einsichts- und Auswertungsrecht des § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG folgt kein Anspruch des Betriebsrats auf dauerhafte Überlassung der Listen über die Bruttolöhne und -gehälter.Orientierungssätze:1. Die Berechtigung des Betriebsausschusses oder eines beauftragten Ausschusses nach § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG, die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter iSd. § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG einzusehen und auszuwerten, ist ebenso an die Zuständigkeit des Betriebsrats zur Beantwortung individueller Auskunftsverlangen iSd. § 10 EntgTranspG gebunden wie die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsausschuss nach § 13 Abs. 3 EntgTranspG Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter der Beschäftigten zu gewähren und diese nach näheren Maßgaben aufzuschlüsseln (Rn. 18).2. Die Einsichts- und Auswertungsberechtigung des § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG und das Einblicksrecht des § 13 Abs. 3 Satz 1 EntgTranspG vermitteln kein Recht des Betriebsrats auf dauerhafte Überlassung der Listen über die Bruttolöhne und -gehälter iSd. § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG an den Betriebsausschuss oder beauftragten Ausschuss (Rn. 20 ff.).
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