Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 4. Kammer - vom 7. November 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das Verwaltungsgericht Osnabrück zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der sie die Übernahme der laufenden Unterhaltskosten (Futter und Krankenversicherung) für ihren Assistenzhund C. seit dem 13. September 2021 erstrebt.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin führt zur Aufhebung des die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO.
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