BAG - Urteil vom 03.06.2014
9 AZR 944/12
Normen:
BGB § 275 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283 S. 1; BGB § 286 Abs. 1 S. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 287 S. 2; BGB § 249 Abs. 1; BurlG § 7 Abs. 3; BurlG § 13 Abs. 1 S. 1; Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (MTV vom 25. Februar 2004) § 9 Abs. 4; Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (MTV vom 25. Februar 2004) § 9 Abs. 5; Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (MTV vom 25. Februar 2004) § 9 Abs. 6;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Nr. 73
BB 2015, 1336
BUrlG § 7 Nr. 73
EzA-SD 2014, 14
NZA 2015, 123
NZA-RR 2015, 5
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 100/11
ArbG Ulm, vom 23.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 197/11

Voraussetzungen der Übertragung von Resturlaub auf das Folgejahr nach dem Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen

BAG, Urteil vom 03.06.2014 - Aktenzeichen 9 AZR 944/12

DRsp Nr. 2014/11769

Voraussetzungen der Übertragung von Resturlaub auf das Folgejahr nach dem Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen

Orientierungssatz: Nach § 9 Abs. 5 MTV geht der Urlaubsanspruch nicht am 31. Dezember des Urlaubsjahres unter, sondern kann bis zum 31. März des Folgejahres gewährt und genommen werden, ohne dass für die Inanspruchnahme des Urlaubs erst im Folgejahr besondere Gründen vorliegen müssen.

§ 9 Abs. 5 Satz 1 MTV enthält keine grundsätzliche Begrenzung auf das Kalenderjahr. Vielmehr ist der Zeitraum, in dem der Urlaub gewährt und genommen werden muss, in § 9 Abs. 5 Satz 1 MTV vorbehaltlos bis zum 31. März des Folgejahres erstreckt. Dabei wurde die Inanspruchnahme des Urlaubs in den ersten drei Monaten des Folgejahres gerade nicht an das Vorliegen betrieblicher oder personenbedingter Gründe geknüpft.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. April 2012 - 8 Sa 100/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 275 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283 S. 1; BGB § 286 Abs. 1 S. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 287 S. 2; BGB § 249 Abs. 1; BurlG § 7 Abs. 3; BurlG § 13 Abs. 1 S. 1; Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (MTV vom 25. Februar 2004) § 9 Abs. 4;