LAG Niedersachsen - Urteil vom 26.01.2017
5 Sa 913/16
Normen:
AVR § 14; AVR § 15; MAVO § 30; MAVO § 31;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 14/16

Voraussetzungen der Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 913/16

DRsp Nr. 2017/3152

Voraussetzungen der Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung kann dann nicht gem. § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn hierzu die Mitarbeitervertretung weder angehört wurde noch der außerordentlichen Kündigung vorbehaltlos zugestimmt hat. Es gelten die gleichen Grundsätze wie zu § 102 BetrVG ergangen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 23.06.2016 - 2 Ca 14/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AVR § 14; AVR § 15; MAVO § 30; MAVO § 31;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 22.12.2015 mit sozialer Auslauffrist zum 30.06.2016 aufgelöst worden ist.

Die 1972 geborene Klägerin ist seit Mitte April 1993 im Altenpflegeheim M. tätig, welches mittlerweile von der Beklagten betrieben wird. Die in der Küche des Altenpflegeheims tätige Klägerin hat zuletzt 1.460,60 € brutto monatlich verdient. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden gemäß § 2 des Arbeitsvertrages die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutsches Caritasverbandes (nachfolgend: AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.