Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 17.04.2014 -
Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung ihrer Verpflichtung aus dem Urteil des Arbeitsgericht Herford vom 05.02.2014, 2 Ca 564/13, nämlich den Gläubiger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Mitarbeiter weiter zu beschäftigen ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- €, für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit ersatzweise für je 500,- € je ein Tag Zwangshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer E G, festgesetzt.
Die Schuldnerin hat die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu tragen.
Die Schuldnerin kann die Vollstreckung aus diesem Beschluss durch Erfüllung abwenden.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.726,-€
I.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|