LAG Hamm - Beschluss vom 08.08.2014
12 Ta 301/14
Normen:
ZPO § 704;
Fundstellen:
AuR 2014, 392
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 17.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 564/13

Voraussetzungen der Vollstreckung eines zur Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers verpflichtenden Titels

LAG Hamm, Beschluss vom 08.08.2014 - Aktenzeichen 12 Ta 301/14

DRsp Nr. 2015/1486

Voraussetzungen der Vollstreckung eines zur Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers verpflichtenden Titels

Ein Titel, der die Schuldnerin zur Weiterbeschäftigung des Gläubigers verpflichtet, ist ausreichend bestimmt und damit vollstreckungsfähig, wenn Art und Umfang der Arbeitsbedingungen außer Streit stehen. Dies ist unter Heranziehung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe zu ermitteln.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 17.04.2014 - 2 Ca 564/13 - abgeändert.

Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung ihrer Verpflichtung aus dem Urteil des Arbeitsgericht Herford vom 05.02.2014, 2 Ca 564/13, nämlich den Gläubiger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Mitarbeiter weiter zu beschäftigen ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- €, für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit ersatzweise für je 500,- € je ein Tag Zwangshaft, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer E G, festgesetzt.

Die Schuldnerin hat die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu tragen.

Die Schuldnerin kann die Vollstreckung aus diesem Beschluss durch Erfüllung abwenden.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.726,-€

Normenkette:

ZPO § 704;

Gründe

I.