LAG Hamm - Urteil vom 28.02.2014
18 Sa 719/13
Normen:
AVR Caritas Anlage 1 Abschnitt IIIb;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 16.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 82/12

Voraussetzungen der Zahlung eines das Bruttostundenentgelt Vollzeitbeschäftigter unterschreitenden Stundenentgelts an geringfügig beschäftigte Mitarbeiter der Caritas

LAG Hamm, Urteil vom 28.02.2014 - Aktenzeichen 18 Sa 719/13

DRsp Nr. 2015/2834

Voraussetzungen der Zahlung eines das Bruttostundenentgelt Vollzeitbeschäftigter unterschreitenden Stundenentgelts an geringfügig beschäftigte Mitarbeiter der Caritas

Die Zahlung eines pauschalen Stundenentgelts an geringfügig beschäftigte Mitarbeiter nach Maßgabe der Regelungen in der Anlage 1, Abschnitt IIb zu den AVR Caritas (in der in Nordrhein-Westfalen vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2014 geltenden Fassung), das geringer ist als das Bruttostundenentgelt, das Vollzeitbeschäftigte erhalten, setzt den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien voraus. Darlegungs- und beweispflichtig für den Abschluss einer solchen Vereinbarung ist der Arbeitgeber.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 16.04.2013 - 2 Ca 82/12 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AVR Caritas Anlage 1 Abschnitt IIIb;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche der Klägerin, die als geringfügig Beschäftigte das gleiche Stundenentgelt wie vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter begehrt.

Der beklagte Verein betreibt ein Altenpflegeheim, in dem die Klägerin als Pflegeassistentin im Nachtdienst beschäftigt ist. Die Parteien trafen im Dienstvertrag vom 28.09.2001 unter anderem folgende Vereinbarungen:

" ...

§ 2