LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.10.2014
8 Sa 369/14
Normen:
TVG § 1; TVG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1742/13

Voraussetzungen der Zumutbarkeit einer anderweitigen Verwendung nach § 2 Nr. 3 TV SozSich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2014 - Aktenzeichen 8 Sa 369/14

DRsp Nr. 2015/6372

Voraussetzungen der Zumutbarkeit einer anderweitigen Verwendung nach § 2 Nr. 3 TV SozSich

1. Die Zumutbarkeit einer anderweitigen Verwendung nach § 2 Ziff 3 des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) liegt vor bei anderweitiger Beschäftigung in der gleichen Lohngruppe im Geltungsbereich des TV AL II.2. Der Arbeitnehmer muss eine anderweitige Verwendung außerhalb des Einzugsbereichs seines Beschäftigungsorts bei den Stationierungsstreitkräften als zumutbar hinnehmen. Die persönlichen Erschwernisse, die mit einem Ortswechsel verbunden sind, können der Zumutbarkeit der Stelle nicht entgegengehalten werden.3. Eine Beschäftigung auf Stellen in der gleichen Lohngruppe ist eine zumutbare Verwendung. Der Tarifvertrag sieht keine Bewertung der Zumutbarkeit im Einzelfall und die Berücksichtigung konkreter subjektiver Umstände vor.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.03.2014 - 1 Ca 1742/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1; TVG § 4;

Tatbestand

1. 2.