LAG Köln - Urteil vom 13.12.2012
6 Sa 640/12
Normen:
§§ 67 abs. 1 ArbGG; 282 Abs. 2, 296 Abs. 2 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6284/11

Voraussetzungen der Zurückweisung verspäteten Vorbringens

LAG Köln, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 640/12

DRsp Nr. 2013/8214

Voraussetzungen der Zurückweisung verspäteten Vorbringens

Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens wegen Verletzung der allgemeinen Prozessförderungspflicht und der Ausschluss nach § 67 Abs. 1 ArbGG setzen u. a. voraus, dass die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Liegen hierfür äußere Umstände vor, dann ist es Sache der Partei, die entkräftenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen.

Tenor

1

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.03.2012 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 6 Ca 6284/11 - wird zurückgewiesen.

2

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 67 abs. 1 ArbGG; 282 Abs. 2, 296 Abs. 2 ZPO;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten vom 25.07.2011 und die Zahlung der Arbeitsvergütung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.08.2011. Von der erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.