LAG Köln - Urteil vom 25.06.2015
7 Sa 737/14
Normen:
BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 5923/13

Voraussetzungen des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn

LAG Köln, Urteil vom 25.06.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 737/14

DRsp Nr. 2016/12957

Voraussetzungen des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn

Einzelfall zu den Anforderungen an die Erschütterung des Beweiswertes einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

In der in einem Anwaltsschreiben aufgeworfenen Frage, ob der Mandat des Rechtsanwalts ab einem bestimmten Datum wieder zur Arbeit erscheinen oder seine ausstehenden Urlaubsansprüche geltend machen soll, liegt kein den Annahmeverzug des Arbeitgebers begründendes wörtliches Angebot der Arbeitsleistung.

Tenor

Auf den Einspruch der Beklagten hin wird das Versäumnisurteil des LAG Köln vom 15.01.2015 teilweise aufgehoben:

Auf die Berufung der Beklagten hin wird die Vergütungsforderung des Klägers für den Monat Juni 2013 in Höhe von 376,17 € brutto und 96,68 € netto, jeweils nebst anteiliger Zinsen, abgewiesen. Ziffer 3 des arbeitsgerichtlichen Urteilstenors wird demnach wie folgt neu gefasst:

"3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.880,83 € brutto sowie 483,39 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2013 zu zahlen."

Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil vom 15.01.2015 aufrechterhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615 S. 1;

Tatbestand