LSG Hessen - Urteil vom 04.12.2008
L 1 KR 219/06
Normen:
SGB V § 175 Abs. 4 Satz 5;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 17.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 15/21
SG Gießen, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 15/21

Voraussetzungen des außerordentlichen Kündigungsrechts in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Hessen, Urteil vom 04.12.2008 - Aktenzeichen L 1 KR 219/06

DRsp Nr. 2009/3623

Voraussetzungen des außerordentlichen Kündigungsrechts in der gesetzlichen Krankenversicherung

Auch wenn der Beginn der Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt der Beitragssatzerhöhung zusammenfällt, liegen die Voraussetzungen des außerordentlichen Kündigungsrechts vor. Dabei ist zwischen dem Beginn der Mitgliedschaft und der maßgeblichen rechtlichen Begründung der Mitgliedschaft zu differenzieren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 26. Juli 2006 in der berichtigten Fassung durch Beschluss vom 17. Oktober 2006 abgeändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2004 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Hälfte der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 175 Abs. 4 Satz 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten ein Kündigungsrecht zum 31. Juli 2004 - statt zum 31. Dezember 2004 - hatte.