LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.03.2018
4 TaBVGa 32/18
Normen:
BetrVG § 111; BetrVG § 112; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 14.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BVGa 3/18

Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer Betriebsänderung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.03.2018 - Aktenzeichen 4 TaBVGa 32/18

DRsp Nr. 2018/11339

Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer Betriebsänderung

Orientierungssätze: Erfolglose einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer Betriebsänderung.

Für einen Antrag des Betriebsrats auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer Betriebsänderung besteht regelmäßig nur zeitweilig ein Verfügungsgrund, da der Betriebsrat die Möglichkeit hat, die Bestellung einer Einigungsstelle gem. § 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG zu betreiben und dadurch sein Beteiligungsrecht zu wahren.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 14. Februar 2018 - 5 BVGa 3/18 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 111; BetrVG § 112; ZPO § 940;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des antragstellenden Betriebsrats auf die Unterlassung der Einstellung bestimmter Tätigkeiten durch die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin.

1. 2. 3.