LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.09.2020
16 TaBVGa 127/20
Normen:
§ 19 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 BVGa 363/20

Voraussetzungen des gerichtlichen Abbruchs einer BetriebsratswahlAntragsbefugnis einzelner ArbeitnehmerGerichtliche Entscheidung über den Abbruch der Betriebsratswahl bei Durchführung der Wahl entgegen einer bindenden gerichtlichen Entscheidung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.09.2020 - Aktenzeichen 16 TaBVGa 127/20

DRsp Nr. 2022/13790

Voraussetzungen des gerichtlichen Abbruchs einer Betriebsratswahl Antragsbefugnis einzelner Arbeitnehmer Gerichtliche Entscheidung über den Abbruch der Betriebsratswahl bei Durchführung der Wahl entgegen einer bindenden gerichtlichen Entscheidung

1. Die Antragsberechtigung für ein Verfahren auf Abbruch einer Betriebsratswahl ergibt sich aus § 19 Absatz 2 BetrVG analog.2. Der gerichtliche Abbruch einer Betriebsratswahl aufgrund von Mängeln des Wahlverfahrens kommt nur in Betracht, wenn die Wahl voraussichtlich nichtig wäre (BAG 27. Juli 2011 – 7 ABR 61/10 – Rn. 24).3. Die Verkennung des Betriebsbegriffs führt nur zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl.4. Allerdings kann eine Betriebsratswahl, die entgegen einer bindenden gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Absatz 2 BetrVG durchgeführt werden soll, zur Nichtigkeit der Wahl führen. Dies gilt jedoch nicht für die Feststellung der Unwirksamkeit einer vorangegangenen Betriebsratswahl im Anfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG, da die tragende Begründung (Verkennung des Betriebsbegriffs) nicht an der Rechtskraftwirkung teilnimmt.5. Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstands rechtfertigen den Abbruch der Betriebsratswahl nur, wenn sie so schwer wiegen, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht.