BAG - Beschluss vom 27.07.2011
7 ABR 61/10
Normen:
BetrVG § 1; BetrVG § 16; BetrVG § 17; BetrVG § 17a; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2; BetrVG § 21a; BetrVG § 21b; BetrVG § 22; BetrVG § 23 Abs. 1; BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 33 Abs. 1 S. 1; BWahlG § 49; ArbGG § 10 S. 1 Hs. 2; ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 85 Abs. 2; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 46
BAGE 138, 377
BB 2012, 252
DB 2012, 184
EzA-SD 2012, 20
NZA 2012, 345
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 TaBV 57/10
ArbG Wesel, vom 02.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 21/10

Voraussetzungen für den Abbruch einer Betriebsratswahl auf Antrag des Arbeitgebers; Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstands

BAG, Beschluss vom 27.07.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 61/10

DRsp Nr. 2012/885

Voraussetzungen für den Abbruch einer Betriebsratswahl auf Antrag des Arbeitgebers; Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstands

1. Auf Antrag des Arbeitgebers ist eine Betriebsratswahl abzubrechen, wenn sie voraussichtlich nichtig ist. Die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht. 2. Einem nicht existenten Wahlvorstand kann untersagt werden, weiter tätig zu werden. Die nur fehlerhafte Bestellung reicht nicht aus. Orientierungssätze: 1. Ein Anspruch des Arbeitgebers darauf, die durch Bestellung des Wahlvorstands eingeleitete Betriebsratswahl abzubrechen, kann sich aus der zu erwartenden Nichtigkeit der Betriebsratswahl ergeben. Ihre bloße Anfechtbarkeit genügt nicht. 2. Ein auf Abbruch der Betriebsratswahl gerichteter Unterlassungsanspruch kann unabhängig von späteren Nichtigkeitsgründen des Betriebsratswahlverfahrens auch daraus herrühren, dass der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl in nicht nur fehlerhafter, sondern in nichtiger Weise oder überhaupt nicht bestellt wurde.