LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.05.2018
16 TaBVGa 102/18
Normen:
BetrVG § 19;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 286/18

Voraussetzungen des gerichtlichen Abbruchs einer BetriebsratswahlDurchführung der Betriebsratswahl bei Ausschließung von zwei Vorschlagslisten durch den Wahlvorstand

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.05.2018 - Aktenzeichen 16 TaBVGa 102/18

DRsp Nr. 2019/4267

Voraussetzungen des gerichtlichen Abbruchs einer Betriebsratswahl Durchführung der Betriebsratswahl bei Ausschließung von zwei Vorschlagslisten durch den Wahlvorstand

1. Der gerichtliche Abbruch einer Betriebsratswahl aufgrund von Mängeln des Wahlverfahrens kommt nur in Betracht, wenn die Wahl voraussichtlich nichtig wäre. Dies ist nur bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht, der Fall.2. Dies ist der Fall, wenn der Wahlvorstand 2 Vorschlagslisten aus willkürlichen Gründen nicht zur Wahl zulässt, um der verbleibenden Vorschlagsliste, der 2 der 3 Wahlvorstandsmitglieder angehören, unliebsame Konkurrenz auszuschalten.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2018 - 2 BVGa 286/18 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Dem Beteiligten zu 2 wird untersagt, das auf der Grundlage des Wahlausschreibens vom 11. April 2018 eingeleitete Wahlverfahren zur Betriebsratswahl des Betriebs der Antragstellerin, XXX, XXX A fortzusetzen; ihm wird aufgegeben, das Wahlverfahren neu einzuleiten.

Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 19;

Gründe