LAG München - Urteil vom 30.03.2006
3 Sa 645/05
Normen:
ZPO § 301 ; BGB § 280 Abs. 2 § 284 § 286 § 362 § 611 § 676a § 676b § 676c § 676d § 812 § 814 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 18409/03

Voraussetzungen des Teilurteils - keine ungerechtfertigte Bereicherung der fristlos gekündigten Arbeitnehmerin bei versehentlichen Gehaltszahlungen und rechtskräftig festgestellter Unwirksamkeit der Kündigung - Steuerschaden bei verspäteter Gehaltszahlung und Anspruch auf Zahlung von Nettoentgelt bei Nettoentgeltabrede

LAG München, Urteil vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 645/05

DRsp Nr. 2006/20050

Voraussetzungen des Teilurteils - keine ungerechtfertigte Bereicherung der fristlos gekündigten Arbeitnehmerin bei versehentlichen Gehaltszahlungen und rechtskräftig festgestellter Unwirksamkeit der Kündigung - Steuerschaden bei verspäteter Gehaltszahlung und Anspruch auf Zahlung von Nettoentgelt bei Nettoentgeltabrede

»1. Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils gem. § 301 ZPO.2. Zahlt der Arbeitgeber nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung das Gehalt "versehentlich" weiter, korrigiert er dies später lediglich buchhalterisch, indem er die "versehentlichen" Gehaltszahlungen als "Rückrechnungsposition", also Abzugsposten in das Jahres-Lohnkonto des Arbeitnehmers einstellt, vollzieht er aber diese Rückrechnung nicht, weil die Kündigung zwischenzeitlich rechtskräftig für unwirksam erklärt ist, liegt keine ungerechtfertigte Bereicherung des Arbeitnehmers vor, die den §§ 812, 814 BGB unterläge. Vielmehr hat der Arbeitgeber in einem solchen Falle das Gehalt mit Rechtsgrund über den Zeitpunkt der fristlosen Kündigung hinaus weitergezahlt.3. Die Erfüllungswirkung scheitert in einem solchen Fall nicht am Fehlen eines Handlungsbewusstseins des Arbeitgebers.