Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 9. September 2022 aufgehoben, der Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2021 abgeändert und der Beklagte verurteilt, den Klägern für die Monate Juli bis Dezember 2021 Grundleistungen nach Bedarfsstufe 2 zu bewilligen.
II.Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.
III.Die Revision wird zugelassen.
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