LSG Bayern - Urteil vom 09.03.2023
L 8 AY 110/22
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AsylbLG § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a); AsylbLG § 3a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a); AsylbLG § 3 Abs. 1; AsylbLG § 10a Abs. 1; DVAsyl BY § 12 Abs. 2 Nr. 2; DVAsyl BY § 12 Abs. 1; AufnG BY Art. 8 Abs. 1 S. 1; AsylbLG § 2; RL 2013/33/EU Art. 20 Abs. 5 S. 1; AsylbLG § 1 Abs. 1; AsylbLG § 1a Abs. 4; AsylbLG § 1a Abs. 1; BayVwVfG Art. 37 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; AsylbLG § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 09.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 AY 140/21

Voraussetzungen einer Anspruchseinschränkung gemäß § 1a AsylbLGVorliegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des AsylbewerbersZumutbarkeit der Rückkehr des Asylbewerbers in sein HeimatlandMöglichkeit der Rückkehr eines Asylbewerbers in sein Heimatland

LSG Bayern, Urteil vom 09.03.2023 - Aktenzeichen L 8 AY 110/22

DRsp Nr. 2023/10837

Voraussetzungen einer Anspruchseinschränkung gemäß § 1a AsylbLG Vorliegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des Asylbewerbers Zumutbarkeit der Rückkehr des Asylbewerbers in sein Heimatland Möglichkeit der Rückkehr eines Asylbewerbers in sein Heimatland

1. Auch eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG erfordert - als ungeschriebene Voraussetzung - ein pflichtwidriges Verhalten.2. Diese Pflichtverletzung kann nur im pflichtwidrigen Verweilen im Bundesgebiet bestehen und beinhaltet neben der Kenntnis von der Rückkehrmöglichkeit mit Fristsetzung auch, dass die Rückkehr in das Schutz gewährende Lande möglich und zumutbar ist.3. Die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Rückkehr ergibt sich aufgrund der Entscheidung im Asylverfahren bzw. ist unter Berücksichtigung der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 9. September 2022 aufgehoben, der Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2021 abgeändert und der Beklagte verurteilt, den Klägern für die Monate Juli bis Dezember 2021 Grundleistungen nach Bedarfsstufe 2 zu bewilligen.

II.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGG § Abs. S. 1 Nr. ;