BAG - Urteil vom 09.12.2015
7 AZR 117/14
Normen:
WissZeitVG § 1 Abs. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 1 S. 1-2 und S. 4; WissZeitVG § 2 Abs. 4; WissZeitVG § 3; WissZeitVG § 6; TzBfG § 17 S. 1-2; KSchG § 7; Bayerisches Hochschulgesetz Art. 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 242; GG Art. 5 Abs. 3; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG § 5; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 278 Abs. 6; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a); ZPO § 559;
Fundstellen:
AP WissZeitVG § 2 Nr. 4
AUR 2016, 253
ArbRB 2016, 165
BAGE 153, 365
EzA-SD 2016, 7
MDR 2016, 775
NJW 2016, 10
NZA 2016, 552
NZA-RR 2016, 6
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 04.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 112/13
ArbG Würzburg, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1349/12

Voraussetzungen einer Vertragsverlängerung gem. § § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVGZulässigkeit mehrerer befristeter Arbeitsverträge innerhalb der Höchstbefristungsdauer

BAG, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 7 AZR 117/14

DRsp Nr. 2016/6700

Voraussetzungen einer Vertragsverlängerung gem. § § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG Zulässigkeit mehrerer befristeter Arbeitsverträge innerhalb der Höchstbefristungsdauer

Eine Vertragsverlängerung iSv. § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG setzt - anders als eine Vertragsverlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG - nicht voraus, dass die Verlängerungsvereinbarung noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags getroffen wird. Es ist auch nicht erforderlich, dass sich die Laufzeit des neuen Vertrags unmittelbar an den vorherigen Vertrag anschließt. Vielmehr ist innerhalb der jeweiligen Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG auch der mehrfache Neuabschluss befristeter Arbeitsverträge zulässig. Orientierungssätze: 1. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Die Einhaltung des Zitiergebots setzt nicht die Angabe der einzelnen Befristungsnorm voraus. Es genügt, wenn sich durch Auslegung des Vertragstextes ermitteln lässt, dass die Befristung auf dem Zitiergebot beruht. Das ist der Fall, wenn der Erstvertrag die Angabe enthält, dass die Befristung auf dem WissZeitVG beruht, die Parteien in dem Folgevertrag lediglich einen anderen Beendigungszeitpunkt für das Arbeitsverhältnis festlegen und im Übrigen die Beibehaltung der sonstigen Vertragsbedingungen vereinbaren.