I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. März 2015 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über den Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz.
Der Kläger ist ausgebildeter Ökonompädagoge - Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht. Nach einem Beschluss der Kultusministerkonferenz ist dieser Abschluss dem Abschluss eines Fachlehrers und des Lehrers für Fachpraxis gleichwertig.
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