BAG - Urteil vom 17.12.2015
6 AZR 768/14
Normen:
Entgeltrahmentarifvertrag des Bayerischen Roten Kreuzes vom 17. Dezember 2013 (ERTV) § 2 Abs. 1; Entgeltrahmentarifvertrag des Bayerischen Roten Kreuzes vom 17. Dezember 2013 (ERTV) § 16 Abs. 1; Entgeltrahmentarifvertrag des Bayerischen Roten Kreuzes vom 17. Dezember 2013 (ERTV) § 16 Abs. 2; Protokollerklärung Nr. 1 des Abschn. A und B der Vergütungsordnung des BAT für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT);
Fundstellen:
AP DRK Nr. 28
DRK Nr. 28
Vorinstanzen:
LAG München, vom 16.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 855/13
ArbG Kempten, vom 12.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2511/12

Voraussetzungen eines Anspruchs auf die Pflegezulage für die ambulante Grund- und Behandlungspflege an Patienten mit geriatrischer Erkrankungssymptomatik gem. § 16 ERTV

BAG, Urteil vom 17.12.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 768/14

DRsp Nr. 2016/3080

Voraussetzungen eines Anspruchs auf die Pflegezulage für die ambulante Grund- und Behandlungspflege an Patienten mit geriatrischer Erkrankungssymptomatik gem. § 16 ERTV

Orientierungssätze: 1. § 16 ERTV gewährt keinen Anspruch auf die Pflegezulage für die ambulante Grund- und Behandlungspflege an Patienten mit geriatrischer Erkrankungssymptomatik. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit an die Protokollerklärung Nr. 1 des Abschn. A und B der Vergütungsordnung des BAT für Angestellte im Pflegedienst angeknüpft, die in Abs. 1 Buchst. c die Zulage lediglich für die Pflege von Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen vorsah. 2. Die Differenzierung zwischen der Pflege von Kranken in geriatrischen Abteilungen und Stationen auf der einen Seite und der ambulanten geriatrischen Pflege auf der anderen Seite überschreitet nicht den Gestaltungsspielraum, der den Tarifvertragsparteien bei der typisierenden Bestimmung zukommt, welche Erschwernisse sie in welcher Weise ausgleichen wollen.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 16. Juli 2014 - 1 Sa 855/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Entgeltrahmentarifvertrag des Bayerischen Roten Kreuzes vom 17. Dezember 2013 (ERTV) § 2 Abs. 1;