Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 09.12.2015, Az.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche im Umfang von neun Urlaubstagen aus dem Jahre 2013.
Die Beklagte befasst sich mit Inkassodienstleistungen für die Wohnungswirtschaft.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 18.03.2013 bis zum 17.03.2015 mit einem durchschnittlichen Stundenlohn von 10,02 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Der jährliche Urlaubsanspruch beträgt 21 Tage.
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