LAG Köln - Urteil vom 15.12.2014
5 Sa 580/14
Normen:
§ 145 BGB; § 315 BGB; § 613 a BGB;
Fundstellen:
NZA-RR 2015, 294
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7272/13

Voraussetzungen eines Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Bonuszahlung

LAG Köln, Urteil vom 15.12.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 580/14

DRsp Nr. 2015/6597

Voraussetzungen eines Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Bonuszahlung

1. Nach der Rechtsprechung des BAG ist bei Bonusregelungen zwischen Abreden über den Abschluss von Zielvereinbarungen und Rahmenvereinbarungen über vom Arbeitgeber einseitig zu treffende Zielvorgaben zu unterscheiden. Die Unterscheidung ist für die gerichtliche Kontrolle und die Frage von Bedeutung, wer die Initiative zur Festlegung von Zielen zu ergreifen hat (BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - BAGE 125, 147 = [...] Rn. 15).2. Eine Zielvorgabe, mit der ein Arbeitgeber einseitig die Ziele in Ausübung seines Direktionsrechts bestimmt, unterliegt der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. Ist vereinbart, dass die Zahlung des Bonus durch die Erreichung von Zielen innerhalb einer Zielperiode aufschiebend bedingt ist (§ 158 Abs. 1 BGB), und sind nach der vertraglichen Regelung die Ziele von den Arbeitsvertragsparteien gemeinsam festzulegen, unterliegt diese Vereinbarung als Entgeltregelung grundsätzlich keiner allgemeinen Billigkeits- oder Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Es finden die Grundsätze über die freie Entgeltvereinbarung uneingeschränkt Anwendung (BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - BAGE 125, 147 = [...] Rn. 16).