LSG Bayern - Urteil vom 09.12.2009
L 19 R 928/07
Normen:
SGG § 109 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 23.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 26/06

Voraussetzungen eines Antrags auf gutachterliche Anhörung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen L 19 R 928/07

DRsp Nr. 2010/4187

Voraussetzungen eines Antrags auf gutachterliche Anhörung im sozialgerichtlichen Verfahren

Ein Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter ist gehalten, sowohl ein konkretes Fachgebiet als auch einen bestimmten Arzt mit Namen und ladungsfähiger Anschrift zu benennen, um einen wirksamen Antrag nach § 109 SGG zu stellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23.10.2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 109 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1949 geborene Kläger zog im Oktober 1989 aus Griechenland zu und war ab dieser Zeit bei unterschiedlichen Arbeitgebern als Maschinenarbeiter beschäftigt, zuletzt in der Zeit von 1996 bis 2004 bei der Firma M., A-Stadt. Laut Arbeitgeberauskunft handelte es sich dabei um eine angelernte Tätigkeit mit einer Anlernzeit von maximal acht Wochen.