BAG - Urteil vom 22.01.2015
8 AZR 139/14
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 460
AUR 2015, 333
DB 2015, 1608
EzA-SD 2015, 11
NZA 2015, 1325
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 153/13
ArbG Schwerin, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2289/12

Voraussetzungen eines Betriebsteilübergangs

BAG, Urteil vom 22.01.2015 - Aktenzeichen 8 AZR 139/14

DRsp Nr. 2015/10298

Voraussetzungen eines Betriebsteilübergangs

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Nur wenn vor einem behaupteten Übergang eine wirtschaftliche Einheit iSv. § 613a BGB besteht, stellt sich die Frage der Wahrung ihrer Identität und damit die Frage eines Betriebs(teil)übergangs. 2. Ob ein Betriebs(teil)übergang vorliegt, ist regelmäßig eine Frage der Gesamtbewertung der Umstände. 3. Ohne Auseinandersetzung mit der eventuellen Identität einer im Einzelfall in Frage kommenden wirtschaftlichen Einheit kann nicht entschieden werden, ob ein Betriebs(teil)übergang vorliegt. Es darf nicht alleine ein Teilaspekt - wie die Frage einer Übernahme von Personal - der eigentlich vorzunehmenden Gesamtbewertung herausgegriffen und isoliert betrachtet werden. 4. Bei der Bewertung der Übernahme von Personal im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtbewertung ist zu prüfen, ob ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil der Belegschaft übernommen worden ist. Dafür kommt es nicht allein auf eine quantitative Betrachtung an. Beispielsweise kann die Identität einer ggf. bestehenden wirtschaftlichen Einheit bei einer Tätigkeit im Bewachungsgewerbe auch dadurch geprägt sein, dass ein Betriebsteil mit kontinuierlicher Stammbelegschaft, die über Erfahrung und Objektkenntnis verfügt, unter Beibehaltung der bisherigen Leitungsstruktur und Arbeitsorganisation weiterfunktioniert.