LSG Bayern - Beschluss vom 19.12.2022
L 5 SF 9/22 AB
Normen:
SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 10.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 140/20

Voraussetzungen eines erfolgreichen BefangenheitsantragsZweifel an der Unparteilichkeit eines RichtersAblehnungsgesuch gegen Richter aufgrund des Verhaltens in einem vorausgehenden Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 19.12.2022 - Aktenzeichen L 5 SF 9/22 AB

DRsp Nr. 2023/10860

Voraussetzungen eines erfolgreichen Befangenheitsantrags Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters Ablehnungsgesuch gegen Richter aufgrund des Verhaltens in einem vorausgehenden Verfahren

Vorgehensweisen in früheren Verfahren können nur ausnahmsweise Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters begründen.

Tenor

I.

Das Gesuch des Klägers vom 22.12.2021, den Vorsitzenden Richter am LSG A wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe

I.

Zugrunde liegt eine Streitsache aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung.

In dem vormaligen Verfahren S 10 KR 475/17 wandte sich der Kläger gegen die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Im Verfahren S 2 KR 556/19 begehrte der Kläger eine Urteilsergänzung. Die Nichtzulassungsbeschwerden zum BSG gegen die abweisenden Entscheidungen des Sozialgerichts und des Senats hat das BSG als unzulässig verworfen (B 12 KR 61/20 B) bzw. sind vom Kläger zurückgenommen worden (B 12 KR 62/20 B).

Die Berufungen sind in der mündlichen Verhandlung mit Urteilen vom 19.06.2020 zurückgewiesen worden. Die Urteile sind dem Kläger am 30.06.2020 zugestellt worden.