LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.04.2017
16 TaBV 238/16
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1; RVG § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 28.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 3/16

Voraussetzungen eines Freistellungsanspruchs des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.04.2017 - Aktenzeichen 16 TaBV 238/16

DRsp Nr. 2017/9153

Voraussetzungen eines Freistellungsanspruchs des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber

Ein Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber setzt voraus, dass dieser (der Betriebsrat) von seinem Gläubiger in Anspruch genommen worden ist. Dies erfordert eine Rechnungsstellung an den Betriebsrat. Eine Übersendung der Rechnung an den Arbeitgeber reicht nicht aus.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 28. Juli 2016 - 9 BV 3/16 - abgeändert:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1; RVG § 10;

Gründe

I.

Der Antragsteller, eine Rechtsanwaltskanzlei, macht aus abgetretenem Recht gegenüber dem Arbeitgeber (Beteiligter zu 2) einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren geltend.

Im Betrieb des Arbeitgebers fand im April 2013 eine Betriebsratswahl statt, die vom Arbeitgeber erfolgreich angefochten wurde (ArbG Kassel 9 BV 5/13; Hess. LAG 9 TaBV 163/13, der Vertreterin des Betriebsrats zugestellt am 11. April 2014, Bl. 232 der beigezogenen Akte 9 TaBV 163/13). Eine Neuwahl des Betriebsrats fand in der Folgezeit nicht statt.