BAG - Beschluß vom 22.06.1993
1 ABR 62/92
Normen:
ArbGG § 83 S. 3; BetrVG § 23 Abs. 1, § 77 Abs. 3, § 87 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 22 § 23 BetrVG 1972
BAGE 73, 291
BB 1993, 1296
BB 1993, 2096
DB 1994, 234
DRsp VI(642)271a-b
EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 35
NZA 1994, 184
NZA 1994, 1844
SAE 1994, 136
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Beschluß vom 24. März 1992 Hamburg - 25 a BV 12/91 II. Landesarbeitsgericht Beschluß vom 6. August 1992 Hamburg - 7 TaBV 4/92 -,

Voraussetzungen für Auflösung des Betriebsrats

BAG, Beschluß vom 22.06.1993 - Aktenzeichen 1 ABR 62/92

DRsp Nr. 1994/1617

Voraussetzungen für Auflösung des Betriebsrats

»1. Eine Betriebsvereinbarung über die Verteilung der Arbeitszeit verstößt gegen § 77 Abs. 3 BetrVG, wenn sie zugleich Regelungen über die Dauer der wöchentlichen bzw. jährlichen Arbeitszeit enthält, die im Widerspruch zu einem für den Betrieb geltenden Tarifvertrag stehen. 2. Eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Betriebsrats im Sinn von § 23 Ab. 1 BetrVG liegt nur vor, wenn die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 21. Februar 1978 - 1 ABR 54/76 - AP Nr. 1 zu § 74 BetrVG 1972). Danach kann eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten nur angenommen werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die weitere Amtsausübung des Betriebsrats untragbar erscheint.«

Normenkette:

ArbGG § 83 S. 3; BetrVG § 23 Abs. 1, § 77 Abs. 3, § 87 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die antragstellende Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (im folgenden: ÖTV) begehrt im vorliegenden Beschlußverfahren die Auflösung des Betriebsrats im Betrieb des Arbeitgebers mit der Begründung, dieser habe durch den Abschluß einer Betriebsvereinbarung gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßen.