LSG Bayern - Urteil vom 14.12.2022
L 19 R 219/20
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 241 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 4; SGB VI § 58 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 240 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 31.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 328/18

Voraussetzungen für Bezug einer Rente wegen voller ErwerbsminderungVoraussetzungen für Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BerufsunfähigkeitAntrag auf erneute Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nach Bezug entsprechender zeitlich befristeter Rente

LSG Bayern, Urteil vom 14.12.2022 - Aktenzeichen L 19 R 219/20

DRsp Nr. 2023/5760

Voraussetzungen für Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Voraussetzungen für Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Antrag auf erneute Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nach Bezug entsprechender zeitlich befristeter Rente

Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente.

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ist zu gewähren, soweit der Rentenbewerber wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch für mindestens drei Stunden arbeitstäglich erwerbstätig zu sein. Für den Nachweis des Bestehens eines Anspruchs auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist die volle Überzeugung des erkennenden Gerichts erforderlich. Hierfür ist die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Restzweifel gehen zu Lasten des Rentenbewerbers.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 31.03.2020 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; SGB VI § 241 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 4; SGB VI § 58 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 240 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand