BAG - Urteil vom 07.07.2010
4 AZR 120/09
Normen:
TVG § 1 Abs. 2; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; BGB § 164 Abs. 1; TVöD § 20 Abs. 2; Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung der Damp Holding AG § 1; Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung der Damp Holding AG § 6;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 77
DB 2011, 600
NZA-RR 2011, 144
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 259/08
ArbG Kiel, vom 22.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 413 d/08

Voraussetzungen für das Bestehen eines Tarifvertrags; Anwendung eines von einer Konzernmutter im eigenen Namen abgeschlossenen Konzerntarifvertrags in einem Tochterunternehmen; Voraussetzungen für die Vertretung bei Abschluss eines Tarifvertrags

BAG, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 120/09

DRsp Nr. 2010/14145

Voraussetzungen für das Bestehen eines Tarifvertrags; Anwendung eines von einer Konzernmutter im eigenen Namen abgeschlossenen "Konzerntarifvertrags" in einem Tochterunternehmen; Voraussetzungen für die Vertretung bei Abschluss eines Tarifvertrags

1. Ein den BAT und den an dessen Stelle getretenen TVöD ändernder Tarifvertrag kann jedenfalls nur ein Tarifvertrag sein, der diesen Tarifvertrag entweder als Flächentarifvertrag ganz oder in einem Regelungsausschnitt abändert, oder ein Haustarifvertrag mit entsprechendem Regelungsinhalt, der in der Lage ist, diesen Tarifvertrag mit Wirkung für die Klägerin und die Beklagte abzuändern. Ein Tarifvertrag, der wenn überhaupt dann nur in einem oder mehreren anderen Unternehmen als Haustarifvertrag gilt, also auch bei Tarifgebundenheit der Klägerin nicht im Arbeitsverhältnis der Parteien gelten würde, kann bei verständiger Würdigung der vertraglichen Inbezugnahme von der Verweisungsklausel nicht mit umfasst sein. 2. a) Auf das Zustandekommen eines Tarifvertrages finden die Vorschriften des BGB über den Abschluss von Verträgen Anwendung. Eine wirksame Vertretung setzt nach § 164 Abs. 1 BGB voraus, dass der Vertreter - neben der Bevollmächtigung zur Abgabe der Willenserklärung - erkennbar im Namen des Vertretenen gehandelt hat.