VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 28.04.2015
12 S 1274/14
Normen:
SGB VIII § 86 Abs. 2 S. 2; SGB VIII § 89c Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2516/12

Voraussetzungen für das Vorliegens einer einheitlichen jugendhilferechtlichen Gesamtleistung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2015 - Aktenzeichen 12 S 1274/14

DRsp Nr. 2015/10155

Voraussetzungen für das Vorliegens einer einheitlichen jugendhilferechtlichen Gesamtleistung

1. Unter dem "Beginn der Leistung" im Sinn von § 86 d SGB VIII ist der Beginn der vorläufigen Leistung als solcher zu verstehen, also derjenigen Leistung, die nach § 86 d SGB VIII im Rahmen der Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden zu erbringen ist.2. Zur Frage des Vorliegens einer einheitlichen jugendhilferechtlichen (Gesamt-)Leistung.3. Ein pflichtwidriges Verhalten im Sinn von § 89 c Abs. 2 SGB VIII liegt nicht bereits dann vor, wenn in einem schwierig zu beurteilenden Kompetenzkonflikt ein Jugendhilfeträger seine Zuständigkeit aus rechtlichen Erwägungen heraus verneint, die sich bei genauerer Prüfung als fehlerhaft darstellen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Februar 2014 - 4 K 2516/12 - geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere Kosten für gewährte Jugendhilfe in Höhe von 91.417,16 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten der Verfahren beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 86 Abs. 2 S. 2; SGB VIII § 89c Abs. 1 S. 2;

Tatbestand