OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.07.2018
7 B 10610/18.OVG
Normen:
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4; BBiG § 34 Abs. 1 S. 1; BBiG § 36 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 247/18

Voraussetzungen für den Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung; Nachweis des Eintrags eines Ausbildungsvertrags im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2018 - Aktenzeichen 7 B 10610/18.OVG

DRsp Nr. 2019/3929

Voraussetzungen für den Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung; Nachweis des Eintrags eines Ausbildungsvertrags im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung besteht nur, wenn der Ausländer nachweist, dass sein Ausbildungsvertrag im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (sogenannte Lehrlingsrolle) eingetragen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. Mai 2018 für beide Rechtszüge auf 3.750,00 € festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4; BBiG § 34 Abs. 1 S. 1; BBiG § 36 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, enthalten keine Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO).