LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 16.11.2016
L 2 R 579/16
Normen:
ArEV § 1 S. 1; BVV § 1 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 315; EStG § 3 Nr. 16; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB III § 341 Abs. 4; SGB IV § 22 Abs. 2; SGB IV § 28p; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 3 S. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 -2; SGB V § 223 Abs. 3 S. 1; SGB V § 226 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 249b; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 157; SGB VI § 172 Abs. 3;
Fundstellen:
NZS 2017, 437
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 16.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 1066/13

Voraussetzungen für den Eintritt der Fiktion einer fortbestehenden Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 3 S. 1 SGB IVAuswirkungen auf die Beitragsbemessung gastspielverpflichteter Künstler an einem Staatstheater

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.11.2016 - Aktenzeichen L 2 R 579/16

DRsp Nr. 2017/6429

Voraussetzungen für den Eintritt der Fiktion einer fortbestehenden Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 3 S. 1 SGB IV Auswirkungen auf die Beitragsbemessung gastspielverpflichteter Künstler an einem Staatstheater

Die Fiktion einer fortbestehenden Beschäftigung nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 S. 1 SGB IV hat lediglich die rechtliche Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses, nicht aber eine fortbestehende kontinuierliche Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers namentlich im Sinne einer kurzfristig realisierbaren Dienstbereitschaft zur Voraussetzung.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist es geboten, eine strikte Zuordnung zu jeweils einer der beiden dargelegten Fallgruppen des § 8 SGB IV vorzunehmen. 2. Danach ist den Regelungen der Nr. 1 und Nr. 2 nach ihrem systematischen Zusammenhang im Wege der Auslegung zu entnehmen, dass es für ihre Anwendung zunächst darauf ankommt, ob eine Beschäftigung regelmäßig ausgeübt wird (dann gilt Nr. 1) oder nicht regelmäßig - also nur gelegentlich - (dann gilt Nr. 2). 3. Denn § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV kann neben "regelmäßigen" Beschäftigungen nicht auch "gelegentliche" erfassen, weil das Merkmal "berufsmäßig" in Nr. 2 des § 8 Abs. 1 SGB IV sonst letztlich leerlaufen würde.