LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.09.2009
17 Sa 1634/09
Normen:
BGB § 611; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 11.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 917/07

Voraussetzungen für die Annahme einer gegenläufigen betrieblichen Übung [hier: Bezahlung sog. Teuegeledes]

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.09.2009 - Aktenzeichen 17 Sa 1634/09

DRsp Nr. 2010/10790

Voraussetzungen für die Annahme einer gegenläufigen betrieblichen Übung [hier: Bezahlung sog. Teuegeledes]

Zu den Voraussetzungen einer gegenläufigen betrieblichen Übung.

1. a) Es besteht die Möglichkeit, einen Anspruch aus betrieblicher Übung durch eine geänderte betriebliche Übung aufzuheben. b) Verhält sich der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum hinweg entgegen der bisherigen betrieblichen Übung, kann dies ein Angebot auf Verschlechterung der Arbeitsbedingungen enthalten, das allerdings von dem Arbeitnehmer angenommen werden muss. c) Von einer Annahmeerklärung kann der Arbeitgeber jedoch nicht nur dann ausgehen, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich sein Einverständnis erklärte, sondern auch, wenn er nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte das Schweigen des Arbeitnehmers als Zustimmung zu der geänderten betrieblichen Übung ansehen darf. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, der Arbeitnehmer werde der Änderung widersprechen, sofern er mit dieser nicht einverstanden sei. d) Ebenso wie bei der Begründung eines Anspruchs aus betrieblicher Übung kommt es nicht auf einen tatsächlich vorhandenen Verpflichtungswillen an, soweit ein entsprechender Rechtsbindungswille des Arbeitnehmers jedenfalls aus objektiver Sicht des Arbeitgebers als Erklärungsempfänger erkennbar ist.