I. Die Beteiligten streiten darum, ob die am 17.12.2001 durchgeführte Betriebsratswahl nichtig oder anfechtbar ist und ob ggf. der gewählte Betriebsrat durch eine nachfolgende Wahl im Hauptbetrieb sein Amt verloren hat.
Die Antragstellerin ist auf dem Gebiet der Schlammentwässerung tätig. Sie beschäftigt ca. 130 Mitarbeiter. Der Unternehmenssitz in Voe ist ca. 135 km von der Arbeitsstätte DEA M AG, W entfernt.
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