LAG Köln - Beschluss vom 17.11.2003
2 TaBV 44/03
Normen:
BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 254/01

Voraussetzungen für die Annahme eines weit entfernt liegenden unselbständigen Betriebsteils

LAG Köln, Beschluss vom 17.11.2003 - Aktenzeichen 2 TaBV 44/03

DRsp Nr. 2004/2450

Voraussetzungen für die Annahme eines weit entfernt liegenden unselbständigen Betriebsteils

»Zur Abgrenzung des weit entfernt liegenden unselbständigen Betriebsteils vom betriebsorganisatorisch selbständigen Betriebsteil i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG«

Normenkette:

BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darum, ob die am 17.12.2001 durchgeführte Betriebsratswahl nichtig oder anfechtbar ist und ob ggf. der gewählte Betriebsrat durch eine nachfolgende Wahl im Hauptbetrieb sein Amt verloren hat.

Die Antragstellerin ist auf dem Gebiet der Schlammentwässerung tätig. Sie beschäftigt ca. 130 Mitarbeiter. Der Unternehmenssitz in Voe ist ca. 135 km von der Arbeitsstätte DEA M AG, W entfernt.