BAG - Beschluss vom 08.09.2010
7 ABR 33/09
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen (vom 10. Februar 2006) § 23 Abs. 4;
Fundstellen:
NZA 2011, 221
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 15.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 13/08
ArbG Köln, vom 28.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 101/07

Voraussetzungen für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters; Unterrichtungspflicht des Ausgebildeten über die Weiterbeschäftigung zu anderen Bedingungen; Weiterbeschäftigungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber

BAG, Beschluss vom 08.09.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 33/09

DRsp Nr. 2011/1015

Voraussetzungen für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters; Unterrichtungspflicht des Ausgebildeten über die Weiterbeschäftigung zu anderen Bedingungen; Weiterbeschäftigungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber

Orientierungssätze: 1. Ein Auszubildender, der bereit ist, zu anderen als den sich aus § 78a Abs. 2 BetrVG ergebenden Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt zu werden, muss dem Arbeitgeber unverzüglich nach dessen Nichtübernahmeerklärung seine Bereitschaft zu einer Weiterbeschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen mitteilen. Eine Einverständniserklärung im gerichtlichen Verfahren über den Auflösungsantrag genügt nicht. 2. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, durch eine Änderung seiner Arbeitsorganisation einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen, um die Weiterbeschäftigung des Auszubildendenvertreters zu gewährleisten. 3. Die Berufung des Arbeitgebers darauf, ihm sei mangels Beschäftigungsmöglichkeit die Weiterbeschäftigung eines Auszubildendenvertreters unzumutbar, kann rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich sein, wenn der Arbeitgeber den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit durch eine Änderung seiner Arbeitsorganisation oder seiner Personalplanung selbst mit der Absicht herbeigeführt hat, seiner Übernahmepflicht aus § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu entgehen.