LAG Köln - Beschluss vom 15.12.2008
2 TaBV 13/08
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 2 Satz 1; BetrVG § 78a Abs. 4 Satz 1; TzBfG § 9;
Fundstellen:
AuR 2009, 184
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 101/07

Übernahme von Jugend- und Auszubildendenvertreter nach Beendigung der Ausbildung in unbefristetes Arbeitsverhältnis; zumutbare Vollzeitbeschäftigung einer Fachkraft für Lagerlogistik

LAG Köln, Beschluss vom 15.12.2008 - Aktenzeichen 2 TaBV 13/08

DRsp Nr. 2009/5471

Übernahme von Jugend- und Auszubildendenvertreter nach Beendigung der Ausbildung in unbefristetes Arbeitsverhältnis; zumutbare Vollzeitbeschäftigung einer Fachkraft für Lagerlogistik

1. Die Auflösung eines nach § 78 a BetrVG zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses ist dann nicht begründet, wenn der Arbeitgeber mehrere offene Teilzeitarbeitsplätze hat. Die gleichen Maßstäbe, die bei einem Aufstockungsverlagen nach § 9 TzBfG zu Grunde zu legen sind, rechtfertigen auch die vollzeitige Beschäftigung nach § 78 a BetrVG. Für die Aufteilung eines freien Stundenkontingents auf mehrere Arbeitsplätze müssen mindestens arbeitsplatzbezogene Sachgründe gegeben sein. 2. Ebenfalls gegen eine Auflösung des nach § 78 a BetrVG zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses spricht, wenn ein Arbeitgeber den Mehrbedarf an Arbeitsleistung ohne erkennbares Organisationskonzept teils durch Überstunden, teils durch befristete Einstellung von Leiharbeitnehmern abdeckt. Es fehlt dann an der arbeitgeberseitigen Vorgabe einer nur beschränkten Anzahl von Arbeitsplätzen.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.08.2007 - Az.: 16 BV 101/07 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 78a Abs. 2 Satz 1; BetrVG § 78a Abs. 4 Satz 1; TzBfG § 9;

Gründe: