LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.01.2021
6 Sa 29/19
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 3; SGB IX § 151 Abs. 1; SGB IX § 151 Abs. 3; SGB IX § 168; SGB IX § 170; SGB IX § 173 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 119/18

Voraussetzungen für die Beteiligung des Integrationsamts vor der Kündigung eines BeschäftigtenKeine Beteiligung des Integrationsamts bei fehlender oder noch nicht festgestellter SchwerbehinderteneigenschaftOffenkundigkeit einer SchwerbehinderungKeine Offenkundigkeit einer Schwerbehinderung bei erlittenem SchlaganfallKein erweiterter Kündigungsschutz durch § 22 AGG

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.01.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 29/19

DRsp Nr. 2022/17698

Voraussetzungen für die Beteiligung des Integrationsamts vor der Kündigung eines Beschäftigten Keine Beteiligung des Integrationsamts bei fehlender oder noch nicht festgestellter Schwerbehinderteneigenschaft Offenkundigkeit einer Schwerbehinderung Keine Offenkundigkeit einer Schwerbehinderung bei erlittenem Schlaganfall Kein erweiterter Kündigungsschutz durch § 22 AGG

Orientierungssatz 1. Ist zum Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens eine Schwerbehinderung des Arbeitnehmers weder offenkundig noch festgestellt, ist der Arbeitgeber nicht gehalten ein Verfahren nach §§ 168, 170 SGB 9 2018 einzuleiten. 2. Nach § 173 Abs 3 SGB 9 2018 finden die Vorschriften über den besonderen Kündigungsschutz keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft noch nicht nachgewiesen war oder eine Entscheidung des Versorgungsamtes wegen mangelnder Mitwirkung nicht getroffen werden konnte. 3. Selbst wenn dem Arbeitgeber bekannt ist, dass der Arbeitnehmer einen Schlaganfall mit halbseitiger Lähmung erlitten hat, wird dadurch nicht zugleich offenkundig, dass es hierdurch zukünftig zu Beeinträchtigungen kommen wird, die faktisch zu einer Schwerbehinderung führen. 4. Für die Annahme einer Offenkundigkeit, kommt es nicht nur auf den Umstand der Behinderung als solches, sondern auch deren Schwere nach dem Grad der Behinderung an.