BVerfG - Beschluß vom 29.11.1991
1 BvR 1665/91
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 705 § 706 ;
Fundstellen:
SGb 1992, 309
Vorinstanzen:
BSG, vom 11.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 7 RAr 24/89

Voraussetzungen für die Erteilung eines Teilrechtskraftzeugnisses

BVerfG, Beschluß vom 29.11.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 1665/91

DRsp Nr. 2005/15577

Voraussetzungen für die Erteilung eines Teilrechtskraftzeugnisses

1. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und die Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. 2. Eine Grundrechtswidrigkeit liegt noch nicht vor, wenn die Anwendung des einfachen Rechts durch den hierzu zuständigen Richter zu einem Ergebnis geführt hat, über dessen "Richtigkeit" in dem allgemeinen Sinne von "Sachgemäßheit" oder "Billigkeit" sich streiten lässt. 3. Die Auffassung des Bundessozialgerichts, wonach die Erteilung eines Teilrechtskraftzeugnisses voraussetzt, daß der Rechtsmittelführer hinsichtlich des nicht im Streit befindlichen Teils des Rechtsschutzbegehrens in der Rechtsmittelinstanz zuvor eindeutig auf Rechtsmittel verzichtet hat steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 705 § 706 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (§ 93b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG).