LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.09.2008
L 1 B 8/08 AL
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4 § 124 Nr. 2 Alt. 2 ;

Voraussetzungen für die nachträgliche Aufhebung einer Prozesskostenbewilligung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2008 - Aktenzeichen L 1 B 8/08 AL

DRsp Nr. 2008/20529

Voraussetzungen für die nachträgliche Aufhebung einer Prozesskostenbewilligung

§ 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO enthält eine Sanktion für bloße Untätigkeit, die allein zur rückwirkenden Aufhebung einer PKH-Bewilligung berechtigt, und korrespondiert mit § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO, der eine ähnliche Sanktion vorsieht, wenn erbetene, für die Prüfung der Anspruchsberechtigung erforderliche Angaben nicht gemacht werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 4 § 124 Nr. 2 Alt. 2 ;