OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.07.2021
12 E 188/21
Normen:
BVG § 26c;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 373/19

Voraussetzungen für die Übernahme von Heimkosten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.07.2021 - Aktenzeichen 12 E 188/21

DRsp Nr. 2021/16512

Voraussetzungen für die Übernahme von Heimkosten

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BVG § 26c;

Gründe

Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat und über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet.

Die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 33 Abs.1 Alt. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. den hier einschlägigen Regelungen der §§ 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe einer Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft.