BAG - Urteil vom 19.05.2009
9 AZR 505/08
Normen:
Manteltarifvertrag für die Angestellten der bayerischen Metall- und Elektroindustrie (MTV vom 24. Mai 2002) § 1 Nr. 3 (II) Buchst. d; Manteltarifvertrag für die Angestellten der bayerischen Metall- und Elektroindustrie (MTV vom 24. Mai 2002) § 8;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 210
DB 2009, 2381
NZA 2010, 184
Vorinstanzen:
LAG München, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 964/07
ArbG München, vom 14.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 2885/07

Voraussetzungen für die Wahrung der tariflichen Abstandsklausel bei AT-Angestellten; Begriff des Gehalt auf außertariflicher Grundlage iSd. § 1 Ziff. 3 (II) Buchst. d MTV; Aufstockungszahlungen im Altersteilzeitarbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 19.05.2009 - Aktenzeichen 9 AZR 505/08

DRsp Nr. 2009/21558

Voraussetzungen für die Wahrung der tariflichen Abstandsklausel bei AT-Angestellten; Begriff des "Gehalt auf außertariflicher Grundlage" iSd. § 1 Ziff. 3 (II) Buchst. d MTV; Aufstockungszahlungen im Altersteilzeitarbeitsverhältnis

Orientierungssätze: 1. Nach § 1 Ziff. 3 (II) Buchst. d MTV fallen in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags nicht sonstige Angestellte, deren Gehalt auf außertariflicher Grundlage über den Rahmen des höchsten Tarifsatzes der Gruppe VII um 25 % hinaus geregelt ist (Abstandsklausel). "Ernennt" der Arbeitgeber einen Angestellten mit dessen Einverständnis konstitutiv zum AT-Angestellten und sind beide Arbeitsvertragsparteien iSv. § 4 Abs. 3 TVG tarifgebunden, hat der AT-Angestellte einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine die tarifliche Abstandsklausel wahrende Vergütung. 2. "Gehalt auf außertariflicher Grundlage" iSd. § 1 Ziff. 3 (II) Buchst. d MTV ist nicht nur das monatliche Fixgehalt. Es kann auch variable leistungs- und erfolgsabhängige Vergütungen umfassen, die halbjährlich oder jährlich gezahlt werden. Das folgt aus Sinn und Zweck der tariflichen Abstandsklausel. Der Verzicht auf den tarifvertraglichen Schutz soll nur sachlich gerechtfertigt sein, wenn ein spürbarer Abstand zum höchsten Tarifgehalt eingehalten ist. Dazu reicht es aus, wenn bezogen auf das Jahresgehalt der Abstand 25 % beträgt.